Pfarrstellenordnung

> startseite > mail > impressum > forum

I. Einleitung[1]

Mit dem Finanzausgleichsgesetz, das 2005 in Kraft tritt, haben künftig die Kirchenkreise un­mittelbar die Kosten für die in ihrem Bereich entstehenden Pfarrstellen zu tragen. Das hat zur Folge, dass - unbeschadet der Vorgaben des Art. 12 KO - die Kirchenleitung grundsätzlich die Vorschläge der Kirchenkreise zur Errichtung oder Aufhebung einer Pfarrstelle akzeptiert, soweit diese sich in einem von der Kirchenleitung vorgegebenen Rahmen bewegen. Innerhalb dieses Rahmens erhalten die Kirchenkreise die Möglichkeit, die Gestaltung ihrer kirchlichen Arbeit und deren Schwerpunktlegung nach den örtlichen Gegebenheiten selbst festzulegen.

Der Kirchenkreis hat somit die Planung der Pfarrstellen im Kirchenkreis sowie in den Ge­meinden zu übernehmen. Diese Planung ist die Grundlage dafür, dass entsprechende Anträge an die Kirchenleitung bezüglich einzelner Pfarrstellen gerichtet werden können. Die Personal- und Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises erfolgt im Rahmen vorgegebener Entscheidungskriterien der Kirchenleitung.

 

II. Entscheidungsvorgaben der Kirchenleitung

1. Korridorwert

Die Kirchenleitung wird grundsätzlich den Anträgen des Kirchenkreises entsprechen, wenn sich die Größe einer Pfarrstelle innerhalb des von der Landeskirche festgelegten Korridors bewegt. Bei Entscheidungen außerhalb dieses Korridors macht die Kirchenleitung von ihrem Recht Gebrauch, ihre Zustimmung zu verweigern.

Zur Berechnung dieses Korridors hat die Kirchenleitung folgende Zahlen zugrunde gelegt:

–Die Zahl der Gemeindeglieder betrug im Jahr 2002 ca. 2.760.000.

–Die Zahl der Pfarrstellen einschließlich der kreiskirchlichen lag bei ca. 1540 (auf volle Stellen hochgerechnet).

–Bei den zugrunde gelegten ca. 1280 Gemeindepfarrstellen entfielen im Jahr 2002 auf eine Pfarr­stelle ca. 2150 Gemeindeglieder.

Die Kirchenleitung hat aufgrund dieser Zahlen einen Korridor bestimmt, dessen Untergrenze bei 2000 Gemeindegliedern pro Pfarrstelle und dessen Obergrenze bei 2750 Gemeindegliedern liegt.

Dabei handelt es sich um einen sogenannten "Durchschnittswert"; dieser ist offen für Schwankungen, die sich im Kirchenkreis bezüglich einzelner Pfarrstellen ergeben können.

 

2. Ordnung zur Ermittlung des Gemeindepfarrstellenbedarfs

Der vorgegebene Korridorwert sagt allerdings noch nichts über das Gestaltungsmodell aus, das sich der Kirchenkreis als Basis seiner Personalplanung erarbeiten muss. Mit dem Gestaltungsmodell und den darin festgelegten Regelungen soll eine objektive Basis für die Verhandlungen zwischen Presbyterien - bei deren Anträgen auf Errichtung und/ oder Aufhebung einer Pfarrstelle - und dem Kreissynodalvorstand geschaffen werden. Der Kirchenkreis entscheidet sich damit in verbindlicher Weise für die Regelung seiner Per­sonalplanung und legt mit Hilfe einer Ordnung (siehe unter Punkt III.) für die Pfarrstellenplanung die Kriterien fest, auf deren Grundlage der Kreissynodalvorstand bei Antragsstellungen entscheidet.

 

3. Funktionspfarrstellen

Innerhalb der Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises sollen auch die sogenannten Funkti­onspfarrstellen, die beim Kirchenkreis angebunden sind, Berücksichtigung finden. In der Sat­zung müssen Grundaussagen zu den Arbeitsfeldern mit kreiskirchlicher Verantwortung sowie Formulierungen von Maßstäben für die Funktionspfarrstellen verankert werden. Zur Berechnung der Anzahl der Funktionspfarrstellen eines Kirchenkreis legt die Kirchenlei­tung ebenfalls einen Korridorwert fest. Dieser liegt bei 20.000 Gemeindegliedern für eine übergemeindliche Pfarrstelle[2], unbeschadet der Möglichkeit, bei besonderen Gegebenheiten eine abweichende Regelung zu treffen.

Angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen hält die Kirchenleitung auf der Ebene des Kirchenkreises bzw. des Gestaltungsraumes die Einrichtung bzw. Sicherung von funktionalen Diensten durch Inhaber/-innen von Pfarrstellen auf der Ebene des Kirchenkreises oder des Gestaltungsraumes für unverzichtbar.

 

4. Pfarrer und Pfarrerinnen im Entsendungsdienst

Innerhalb der Pfarrstellenplanung des Kirchenkreises werden die Pfarrer/ -innen im Entsen­dungsdienst insofern nicht berücksichtigt, da innerhalb der Satzung kein Verteilungsschlüs­sel für diese Stellen festgelegt wird. Zudem werden diese Stellen weiterhin durch den Son­derhaushalt II der Landeskirche finanziert. Grundsätzlich wird dabei von der Kirchenleitung festgelegt, dass im Kirchenkreis das Verhältnis der Pfarrer/ -innen im Entsendungsdienst zur Zahl der Pfarrstellen in der Weise korrespondiert wie mit dem Verhältnis derselben auf lan­deskirchlicher Ebene.[3]

Unbeschadet dessen gibt es die Möglichkeit der Entsendung zusätzlicher Pfarrer/ -innen im Entsendungsdienst durch die Kirchenleitung bei besonderen Herausforderungen.

 

III. Ordnung zur Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs des Kirchenkreises Wittgenstein

Mit Hilfe dieser Ordnung legt der Kirchenkreis Kriterien für die Pfarrstellenplanung fest, auf Grund derer der Kreissynodalvorstand in verbindlicher Weise die Personalplanung für den Kirchenkreis regelt. Der Punktekatalog zur Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs ist als Anlage dieser Ordnung beigefügt.

 

1.          Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs und Regionalprinzip

1.1       Die Kreissynode hat die Aufbringung der Mittel der Pfarrbesoldungspauschalen nach § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz in der Finanzsatzung geregelt, indem die entsprechenden Beträge im Haushaltsplan des Kirchenkreises zu veranschlagen sind.

1.2       Unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung über die Errichtung, Aufhebung oder Veränderung von Pfarrstellen orientiert sich der Kreissynodalvorstand (KSV) in sei­nen diesbezüglichen Anträgen an die Kirchenleitung an dem jeweiligen gemeindlichen Bedarf. Dieser ist anhand des in der Anlage beigefügten Punktekataloges zu ermitteln (siehe Anlage 1).

1.3       Damit eine nachhaltige und kontinuierliche Versorgung aller Gemeinden im Kirchenkreis Wittgenstein gewährleistet bleibt, werden die Gemeinden in vier Regionen zusammengefasst. Jede Region bildet einen Regionalrat und einen Regionalkonferenz.

Der Regionalrat ist für die gerechte und verbindliche Versorgung aller Gemeinden in der Region verantwortlich. Näheres regelt die Satzung des Kirchenkreises.

Die Regionalkonferenz ist auf der Grundlage der Entscheidungen des Regionalrates und der Presbyterien dafür verantwortlich, dass die Grundfunktionen[4] der Gemeindearbeit in der gesamten Region kontinuierlich und verbindlich wahrgenommen werden. Er setzt sich zusammen aus den hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Gemeindepädagogik der Region, weitere Mitglieder kann der Regionalrat bestimmen.[5]

1.4 Bei der Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs geht der Kirchenkreis Wittgenstein zunächst von den landeskirchlichen Vorgaben aus. Der Bedarf an Gemeindepfarrstellen wird dabei für die einzelnen Gemeinden errechnet.

Soweit die Landeskirche entsprechend § 10 des Finanzausgleichsgesetzes dem Kirchenkreis Wittgenstein zusätzliche Pfarrstellen aufgrund der besonderen Siedlungsstruktur zuweist, verteilt der KSV diese zusätzlichen Pfarrstellen auf die Regionen, nachdem er über Anträge aus den Regionen oder der kreiskirchlichen Bereiche zur Einrichtung von Zusatzaufträge entschieden hat.

Besondere Aufgabenbereiche, die über diese Grundfunktionen hinausgehen, können von den Presbyterien der Region in den Regionalrat eingebracht und dort gemeinsam gewichtet werden. Die Presbyterien haben die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des Regionalrates bei dem KSV Widerspruch einzulegen. Der KSV entscheidet nach Anhörung des Ausschusses zur Pfarrstellenplanung und des Regionalrates endgültig.

1.5 Der KSV beauftragt einen Ausschuss zur Pfarrstellenplanung mit der Aufgabe, den Strukturprozess des Kirchenkreises konzeptionell begleitend zu unterstützen. Er wird vom KSV zu Rate gezogen, wenn sich der unter 1.7 beschriebene Handlungsbedarf ein­stellt und legt dem KSV konzeptionelle Beschreibung und Festlegung der Zusatzaufträge vor.

Weiterhin achtet der Ausschuss darauf, dass bei einer konzeptionellen Weiterentwicklung der regionalen Zusammenarbeit in den Gemeinden die Flexibilisierung gemäß der Ordnung gewährleistet ist und bleibt.

Der Ausschuss wird analog zu den anderen beratenden Ausschüssen von der Synode gewählt. Der/Die Superintendent/-in gehört dem Ausschuss als geborenes Mitglied an.

1.6 Für den Fall, dass ein Presbyterium oder ein für eine Funktionspfarrstelle zuständiger Fachausschuss und der KSV im Konfliktfall nicht zu einer Einigung kommen, haben die Beteiligten die Möglichkeit, den Pfarrstellenplanungs-Ausschuss als Vermittler anzurufen. Sollte eine einvernehmliche Lösung auch dann nicht möglich sein, entscheidet der KSV abschließend über die Anträge an die Kirchenleitung zur Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Pfarrstellen.

1.7 Der KSV wirkt daraufhin, möglichst viele 100 %-Pfarrstellen im Kirchenkreis einzurichten und zu erhalten, soweit es die finanziellen Rahmenbedingungen zu lassen. Grundsätzlich gilt bei einer Zahl von 100 Punkten der Bedarf für eine Pfarrstelle als gegeben. Die vorhandenen Pfarrstellen in den Kirchengemeinden sind daraufhin zu überprüfen.

Der KSV wird zukünftig immer bei Überschreitung oder Unterschreitung bestimmter Punktwerte tätig, sowie bei jedem Pfarrstellenwechsel. Dabei sind auch strukturelle Veränderungen zu erwägen.[6]

Der KSV wird in der Regel

a. auf Errichtung einer weiteren[7] Pfarrstelle hinwirken, wenn zum einen für den Durch­schnitt der vorhandenen Pfarrstellen in der betreffenden Region 110 Punkte überschritten werden und wenn zum anderen bei Errichtung einer zusätzlichen Pfarrstelle der durchschnittliche Punktewert für alle Pfarrstellen der Region nicht unter 90 Punkte sinkt;

b. bei Freiwerden einer Pfarrstelle mit weniger als 90 Punkten auf deren Aufhebung hinwirken, wenn der durchschnittliche Punktwert für die verbleibenden Pfarrstellen in der betreffenden Region nicht über 110 Punkte steigt.

Wenn durch entsprechende Punktwerte weder eine weitere Pfarrstelle errichtet noch eine bestehende Pfarrstelle aufgehoben werden kann, hat der KSV die Möglichkeit, die Pfarrstelle unter Hinzunahme eines Zusatzauftrages auf Kirchenkreisebene oder in der Region zu besetzen.[8]

Zusatzaufträge werden an die Pfarrstelle gebunden. Der Zu­satzauftrag wird stellvertretend für die Region bzw. den gesamten Kirchenkreis wahrgenommen. Die Festlegung des Umfangs, deren Bepunktung und die Beauftragung erfolgen durch den KSV, der auch die Dienstanweisungen erstellt.[9]

1.8 Der Kirchenkreis hat in seiner übergemeindlichen Verantwortung für die Wahrnehmung der kirchlichen Arbeit in Institutionen, themenbezogenen sowie gruppenbezogenen und koordinierenden Diensten zu sorgen. Der KSV ist verpflichtet, für die Errichtung von Kreispfarrstellen zu sorgen oder die Berufung von Beauftragten zu veran­lassen und eine entsprechende Bewertung des Dienstumfangs vorzunehmen. Wo der Dienstumfang keiner vollen Stelle entspricht, überträgt der KSV dem Inhaber/ der Inhaberin der Funktionspfarrstelle einen Zusatzauftrag entsprechend § III.2 dieser Satzung.

Die Inhaber/-innen kreiskirchlicher Funktionspfarrstellen werden vom KSV einer Region zugeordnet, in der der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und sind Mitglieder der Regionalkonferenz. Für die Arbeit in diesen Aufgabenbereichen wird der KSV Ordnungen erlassen.

 

2.          Zusatzaufträge, ihre Kriterien und ihr Umfang

Grundsätzlich sind Zusatzaufträge Teil der Schwerpunktbildung innerhalb der Regionen oder auf kreiskirchlicher Ebene und sind an die Pfarrstelle gebunden. Damit berücksichtigen sie immer den gemeindlichen Zusammenhang und können darüber hinaus regionale sowie kreiskirchli­che Belange und Arbeitsfelder berücksichtigen und aufgreifen.[10]

Zusatzaufträge können auch aus Situationen heraus entstehen, die Folge der strukturel­len Veränderung sind, wie sie sich aus  Ziffer III.1.7 der Ordnung ergeben (z.B. bei Zusammenschlüssen von Gemeinden). Solche zeitlich zu befristenden Zusatzaufträge sollen Gemeinden und Regionen in die Lage versetzen, Veränderungsprozesse zu gestalten.

Grundsätzlich legt der KSV den Umfang der Aufträge und damit ihrer Bepunktung fest (vgl. unter Ziffer III.1.8). Die Gemeinden und Regionen sowie der Ausschuss zur Pfarrstellenplanung haben hierbei ein Vorschlagsrecht.

Die Kriterien für die Wahrnehmung von Zusatzaufträgen sind:

•konzeptionelle Beschreibung eines konkreten Aufgabenfeldes und damit verbun­den die Erkennbarkeit und der Umfang des Zusatzauftrages

•Qualifizierung durch Fort- und Weiterbildung zum  Erwerb spezifischer Kompetenzen und Qualifikationen und deren Finanzierung durch die betroffene Region oder den Kirchenkreis.

•Grundsätzlich braucht ein Zusatzauftrag ein beziffertes Zeitkontingent, Kontinuität und Erkennbarkeit. Um dies zu gewährleisten, wird die Untergrenze des Zusatzauftrages auf 10 Punkte festgelegt.

 

3.   Der Punktekatalog

Als objektivierbare Entscheidungshilfe bei der Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs liegt ein Punktesystem zugrunde, das jeweils die Arbeit des Pfarrers und der Pfarrerin mit einem be­stimmten Punktebetrag pauschal festlegt. Dabei entspricht ein Punkt einem Prozent des vollen Dienstumfangs.

Der Punktekatalog berücksichtigt vor allem die Grundfunktion der Gemeindearbeit. Die besondere Siedlungsstruktur sowie die Diasporasituation im Hochsauerlandkreis kommen durch die weiteren Kriterien in den Blick.

 

 

 

 

Anlage: Punktekatalog zur Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs

 

Kriterium

Punkte

I. Grundfunktionen der Gemeindearbeit[11] - pro 35 Gemeindeglieder

1

II. Besonderheiten aufgrund der Bevölkerungs- und Gemeindestruktur

•je Dorf, in dem kein Dienstsitz eingerichtet ist
mit über 100 Gemeindegliedern

•Diasporasituation (Anteil der evangelischen Bevölkerung
unter 25%), je Quadratkilometer

10

0,1

III. Besondere mit der Pfarrstelle verbundene Leitungsaufgaben
(z.B. Tageseinrichtungen für Kinder, diakonische Einrichtungen[12])

3

IV. Besondere an die Pfarrstelle gebundene Zusatzaufträge

V. Besondere an den/ die Pfarrstelleninhaber/-in gebundene Wahlämter und Aufgaben
Superintendent/-in im Nebenamt
Assessor/-in
Beauftragung für Öffentlichkeitsarbeit (NEU)


60
20
20

 


[1]Wir danken dem Kirchenkreis Iserlohn, dessen Pfarrstellensatzung die Grundlage gebildet hat.

[2]Die oben genannte Zahl ist dem gegenwärtigen Durchschnitt in der EkvW angenähert (in 2002 bei 2.760.000 Gemeindegliedern gab es ca. 150 Funktionspfarrstellen, die Berufschulpfarrstellen nicht eingerechnet, da diese refinanziert werden).

[3]Das Verhältnis der Pfarrer/-innen im Entsendungsdienst zur Zahl der Pfarrstellen im Gebiet des Kirchenkreises soll dem Verhältnis der Gesamtzahl der Pfarrer/ -innen im Entsendungsdienst zur Gesamt­zahl der Pfarrstellen innerhalb der EKvW entsprechen. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Kirchenkreise Pfarrstellen mit der Überlegungen reduzieren, die Lücken durch Pfarrer/-innen im Entsendungsdienst aufzufangen.

[4]Siehe Anmerkung 10.

[5]Alternativ: „Die Entsendung weiterer Mitglieder regelt die Satzung des Kirchenkreises.“

[6]Diese Festlegung von Punktwerten wird in Zukunft eine wesentliche Grundlage für die gesamte Finanzplanung des Kirchenkreises. Denn dadurch ist eine kontinuierliche Anpassung der Pfarrstellen an die Entwicklung der Gemeindeglieder einerseits und die Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen andererseits möglich. - Für den Kirchenkreis Wittgenstein gilt die Einschränkung, dass der Gestaltungsspielraum durch die zusätzlichen Pfarrstellen aus dem Pool der der Landeskirche im Vergleich zu anderen Kirchenkreisen wesentlich geringer ist.

[7]Das kann auch ggf. eine Pfarrstelle im eingeschränkten Dienst sein.

[8]Zusatzaufträge erfüllen zwei wichtige Funktionen. Zum einen hat der KSV damit ein Werkzeug, um Pfarrstellen innerhalb einer Region zu einer 100%-Stelle aufzuwerten. Das ist besonders dann wichtig, wenn der „Korridor“ zwischen 90 und 110 Punkten im Durchschnitt in einer Region nicht mehr erreicht wird, aber auch nicht durch Abbau oder Hinzunahme einer weiteren Pfarrstelle ermöglicht werden kann.

Zum anderen werden mit Zusatzaufträgen Arbeitsbereiche wahrgenommen, die über die Grundfunktionen hinausgehen und entweder von einer Region oder vom Kirchenkreis selbst für das Ganze des kirchlichen Auftrags wichtig erachtet werden. Dabei sind Zusatzaufträge im Rahmen der von der Ordnung festgelegten Kriterien zu konzipieren.

[9]Der KSV nimmt dadurch die Möglichkeit wahr, 100% -Stellen im Kirchenkreis einzurichten oder zu erhalten.

[10]In Ausnahmefällen kön­nen Gemeindepfarrstellen mit mehreren unabweisbaren Aufgaben z.B. Altenheime, Schulen, besonderen Wohngebieten (Neubaugebiete, soziale Brennpunkte), Jugendarbeit, Aussiedlerarbeit u.a. mit Zusatzpunkten versehen wer­den, allerdings nur soweit dies die finanziellen Mittel zulassen und solange mehrere die­ser unabweisbaren Aufgaben vorliegen.

[11]Die Grundfunktionen beinhalten: Gottesdienste und Kasualien; Seelsorge; Hausbesuche; Tauf- und Traugespräche; Trauergespräche; Kirchlicher Unterricht; theologische Be­gleitung der Gemeinde; Repräsentanz nach außen, Kontakt zu und Arbeit in Schulen, Kirchenkreis, Kommune, Vereine; Leitungs- und Verwaltungsarbeiten; Fort- und Weiterbildungen des/ der Pfarrstelleninhaber/-in; Synodale Aufgaben und Mitarbeit in der Region.

[12]Die Begleitung diakonischer Einrichtungen wird in der Regel nicht durch die Grundfunktionen einer Gemeindepfarrstelle abgedeckt. Bei Bedarf kann dafür ein Zusatzauftrag beantragt werden.