S A T Z U N G für den Finanzausgleich im Ev. Kirchenkreis Wittgenstein nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der EkvW vom 03.06.1985
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§ 1 Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz
Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises ausgewiesen und in einem besonderen Abschnitt der Kreiskirchenkasse dargestellt. Sie
werden unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises
gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
§ 2 Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(1)Die Kirchengemeinden erhalten zur Deckung ihres Finanzbedarfs folgende Beträge:
a)einen Pauschalbetrag für jede Pfarrstelle, die bis zum 01.07. des Vorjahres errichtet worden ist und am 01.01. des Haushaltsjahres besteht.
Über die Hohe des Pauschalbetrages, die nach der Zahl der Gemeindeglieder gestaffelt werden kann[1], beschließt die
Kreissynode jährlich, wobei unterschiedliche Beträge festgelegt werden können[2] für Pfarrbezirke bis 999 Gemeindeglieder, ab 1.000 Gemeindegliedern, ab 1.500 Gemeindegliedern, ab 2.000 Gemeindegliedern, ab 2.500 Gemeindegliedern.
Die zugrunde zu legende Gemeindegliederzahl je Pfarrstelle wird vom Kreissynodalvorstand jährlich im Frühjahr des Vorjahres festgestellt und jeweils bis zum 01.07. des Vorjahres den Kirchengemeinden bekannt
gegeben.
b)einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied, über dessen Höhe die Kreissynode jährlich beschließt.
c)Einen Pauschalbetrag je 100,- DM vom Index 1914 des Gebäude-Feuerversicherungswertes der im Eigentum der Kirchengeeinde stehenden Gebäude bzw. Gebäudeteile, über dessen Höhe die Kreissynode jährlich
beschließt.
Dabei werden Gebäude bzw. Gebäudeteile nicht berücksichtigt, die regelmäßig vermietet sind, ferner nicht Kindergartengebäude und Gebäude, die überwiegend Friedhofszwecken dienen.[3]
d)Mittel nach dem Bedarfsdeckungsprinzip für die in Trägerschaft von Kirchengemeinden stehenden Kindergärten, wobei als Bedarf 70% des nachgewiesenen jährlichen Fehlbetrages zugrunde gelegt wird.
Die Bedarfsdeckung wird eingeschränkt auf die im Rahmen des staatlichen Kindergartenrechts des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils anerkennungsfähigen Betriebskosten, berücksichtigt wird jedoch auch der
jährliche Verwaltungskostenbeitrag.
Die Errichtung oder Übernahme neuer Kindergärten sowie eine Erweiterung bestehender Kindergärten setzen hinsichtlich der Aufnahme in die Bedarfsdeckung die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes voraus, der
hierzu den Finanzausschuß hört.
e)Mittel nach dem Bedarfsdeckungsprinzip zur Finanzierung von Personalstellen für Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, wobei als Bedarf 80%[4] der Personalkosten berücksichtigt werden unter Anrechnung von Personalkostenzuschüssen Dritter.
Die Errichtung oder Ausweitung von Personalstellen für Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit setzen hinsichtlich der Aufnahme in die Bedarfsdeckung die Zustimmung des
Kreissynodalvorstandes voraus, der hierzu den Finanzausschuß hört.
In der Regel werden die Personalkosten für Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit nach dieser Satzung nur anerkannt, wenn dies von Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle und 2.500
Gemeindegliedern oder mit zwei Pfarrstellen und 4.500 Gemeindegliedern beantragt wird.
(2)In Ausnahmefällen können Kirchengemeinden auf Antrag für Aufwendungen, die insbesondere sich aus übergemeindlichen Aufgaben oder aus besonderen Gemeindestrukturen ergeben, Sonderzuweisungen erhalten.
Über Sonderzuweisungen beschließt auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes nach Anhören des Finanzausschusses die Kreissynode im Zusammenhang mit der jährlichen Verabschiedung des Haushalts des Kirchenkreises.
(3)Bei der Verteilung der Kirchensteuern werden die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden wie folgt berücksichtigt:
a) Einnahmen aus dem Pfarrvermögen, einschließlich Zinserträge, werden in voller Höhe angerechnet, soweit sie substanzerhaltende Ausgaben übersteigen.
b) Einnahmen aus den Kirchenvermögen werden nicht angerechnet.
c) Einnahmen aus gemeindeeigenen oder freien Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden.
(4)Der Besoldungsbedarf für die Inhaber und Verwalter der Pfarrstellen der Kirchengemeinden wird einem bei der Landeskirche verwalteten Sonderhaushalt zugeführt, aus dem die Gehaltszahlungen im Auftrag der
Kirchengemeinden abgewickelt werden.
§ 3 Finanzbedarf des Kirchenkreises
(1)Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach Bedarf bereitgestellt.
(2)Der Finanzbedarf des Kirchenkreises sowie die Zuschüsse an das "Diakonische Werk im Kirchenkreis Wittgenstein e.V." werden auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes, der hierzu den
Finanzausschuß hört, jährlich von der Kreissynode im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Haushalts des Kirchenkreises festgesetzt.
(3)Vor einer Entscheidung über die Wiederbesetzung frei werdender Personalstellen des Kirchenkreises hat eine Beratung durch den Finanzausschuß zu erfolgen.
(4)Der Besoldungsbedarf für die Inhaber und Verwalter der Pfarrstellen des Kirchenkreises wird einem bei der Landeskirche verwalteten Sonderhaushalt zugeführt, aus dem die Gehaltszahlungen
im Auftrag des Kirchenkreises abgewickelt werden.
(5)Im Haushalt des Kirchenkreises wird jährlich der Besoldungsbedarf für die Inhaber und Verwalter der Pfarrstellen sowohl der Kirchengemeinden als auch des Kirchenkreises in Einnahme
und Ausgabe nachrichtlich mitgeteilt.
§ 4 Finanzbedarf der Landeskirche
Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen der Landeskirche werden nach den Beschlüssen der Landessynode bereitgestellt.
§ 5 Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
(1)Für besondere Aufgaben werden beim Haushalt des Kirchenkreises für alle Kirchengemeinden die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
a)Betriebsmittelrücklage,
b)Ausgleichsrücklage,
c)Baufonds,
d)Härtefonds.
(2)
a)Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Überweisung der Kirchensteuermittel an die Kirchengemeinden sicher zu stellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur
Verfügung stehen. Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
b)Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen aufgrund von Kirchensteuerausfällen oder Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer, allgemeiner rechtlicher Verpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr
auszugleichen. Sie wird gemäß Beschluß des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
c)Der Baufond ist eine Rücklage zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken. Der Kirchenkreis beteiligt sich an der
Finanzierung, sofern die Kirchengemeinden zumutbare Eigenleistungen aus Rücklagen, Haushaltsmitteln und Sammlungen aufbringen. Finanzierungshilfen werden im Rahmen der im Haushalt des Kirchenkreises jeweils
angesetzten Mittel vom Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses bewilligt.
d)Der Härtefonds ist eine Rücklage für Zuwendungen an Kirchengemeinden, deren Haushaltsplan auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann. Zuwendungen werden in Rahmen der im Haushalt des Kirchenkreises
jeweils angesetzten Mittel vom Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses bewilligt.
(3)Weitere Rücklagen können durch die Kreissynode beschlossen werden.
§ 6 Gemeinsame Finanzplanung
(1)Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand, der hierzu den Finanzausschuß hört,
a)Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen,
b)einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
c)den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
d)Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Kindergärten geben.
(2)Die Kirchengemeinden haben schon vor der Aufnahme von neuen Aufgaben, vor der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten und vor Planungen, die Kosten oder Folgekosten verursachen können, die
Zustimmung des Kreissynodalvorstandes einzuholen, insbesondere hinsichtlich der erwarteten Finanzierungshilfen aus Mitteln des Kirchenkreises. Das gilt ferner für Entscheidungen der Kirchengemeinden über die
Wiederbesetzung frei werdender Personalstellen. Der Kreissynodalvorstand hört hierzu den Finanzausschuß.
§ 7 Finanzausschuß
(1)Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuß gebildet.
(2)Der Finanzausschuß besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den
Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie Verwaltungsangestellte und -beamte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dürfen nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein. Jedoch können ein Mitglied des
' Kreissynodalvorstandes sowie ein Mitglied der Verwaltung des Kirchenkreises mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.
Für die Wahl des Vorsitzenden des Finanzausschusses und für die Teilnahme des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanzausschusses gilt Artikel 100, Absatz 2 der Kirchenordnung.
(3)Der Finanzausschuß hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand
und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Dem Finanzausschuß können weitere Aufgaben übertragen werden.
(4)Der Finanzausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen.
Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung
durch die Kreissynode bedarf.
(5)Der Vorsitzende des Finanzausschusses (bei Verhinderung ein anderes Mitglied) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Angelegenheiten verhandelt werden,
die finanzielle Auswirkungen haben könnten.
(6)Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er vorher dem Finanzausschuß Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben.
§ 8 Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(1)Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der
Entscheidung schriftlich beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses
einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuß und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(2)Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
§ 9 Informationspflicht
Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen sowie das "Diakonische Werk im Kirchenkreis Wittgenstein e.V. haben dem Kreissynoflalvorstand und dem Finanzausschuß auf
deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 10 Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Veraltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
§ 11 Überprüfung der Satzung
(1)Die Finanzsatzung ist alle zwei Jahre durch den Finanzausschuß zu überprüfen.
(2)Für Anträge auf Änderung der Satzung ist die Vorschrift des § 7 der Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises Wittgenstein vom 20.11.1978 zu beachten.
§ 12 Inkrafttreten
(1)Die Satzung tritt in Kraft am 1. des Monats, der auf ihre Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen folgt.
(2)Gleichzeitig treten die Bestimmungen der bisherigen Satzung vom 07.01.1970 in der Fassung vom 12.11.1979 außer Kraft.
Bad Berleburg, den 3. Juni 1985
Ev. Kirchenkreis Wittgenstein Der Kreissynodalvorstand
[1] 2.Änderung vom 20.11.1989. Ursprünglicher Text: „gestaffelt wird“.
[2] 2. Änderung vom 20.11.1989. Ursprünglicher Text: „festgelegt wird“.
[3] 3. Änderung vom 22.11.1993. Absatz 2c wurde eingefügt. Änderung wird angewendet ab HH-Jahr 1995.
[4] 1.Änderung vom 23.11.1987. Ursprünglicher Text: 70%. Änderung wird angewendet ab HH-Jahr 1988.
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